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Weitere Informationen unter www.praxis-duru.de
Verfahrensbeistandschaft

für Familiengerichte, als sogenannter „Anwalt des Kindes”, gemäß § 158 FamFG.

Die im Gesetz benannte Aufgabe des Verfahrensbeistands ist die Wahrnehmung der Interessen und die Wahrung der Rechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren.

Wie vom Gesetzgeber intendiert, orientiert der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit an dem Ziel, die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren einzubringen und darauf zu dringen, dass das Kind als Subjekt im gerichtlichen Verfahren wahrgenommen wird.

Als „Interessen des Kindes“ sind seine subjektiven Interessen = der Wille des Kindes und seine objektiven Interessen = das Kindeswohl definiert.
 

Das sind nach § 151 FamFG alle dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die betreffen:
 

  • die elterliche Sorge

  • das Umgangsrecht

  • die Vormundschaft

  • eine Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht oder

  • die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen.


Außerdem wird der Verfahrensbeistand in Abstammungssachen nach § 169 FamFG tätig und in Adoptionssachen nach § 186 FamFG.

 

Ich übernehme Verfahrensbeistandsaufträge für die Familiengerichte im gesamten Bundesgebiet.

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